schatzwaechter.de

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Allgemein 1) Besitze ich Urheberrecht automatisch, wenn ich etwas geschaffen habe, oder muss ich das irgendwo anmelden? 2) Was umfasst das Urheberrecht? 3) Wo liegt der Unterschied zwischen Urheberrecht und Vervielfältigungsrecht? 4) Wie lange dauert ein Urherberrecht an? Endet es? 5) Darf ich mein Urheberrecht verkaufen? 6) Kann ich mein Urheberrecht abtreten, und meine Werke davon lösen, damit sie jeder nutzen kann? 7) Darf ich Werke frei geben, dafür aber einen Verweis auf mich verlangen? 8) Was kann ich tun, um meine Werke (Bilder, Texte) zu schützen? 9) Wem gehört mein Urherberrecht nach meinem Tod? I Bilder 1) Darf ich aus dem Internet zusammengesuchte oder aus Büchern und dergleichen gescannte Bilder auf meiner Seite veröffentlichen, wenn ich damit kein Geld verdiene? 2) Darf ich andere Bilder fotografieren, und _dann_ ausstellen? 3) Muss ich den Namen des Künstlers (und dessen Kontaktadresse, wenn vorhanden) angeben, wenn ich dessen Bilder auf meiner Homepage ausstelle? 4) Darf ich Bilder oder Bildausschnitte von Werken bekannter oder unbekannter Künstler für Grußkarten, Globes oder ähnliches verwenden? 5) Darf ich mit Bildern, die ich im Internet gefunden habe, Geld verdienen? 6) Wenn ich ein bekanntes Bild abpause/abzeichne, habe ich dann Urheberrecht auf das abgepauste Bild? Muss ich angeben, von welchem Künstler das Original stammt? 7) Darf ich Bilder, die jemand anders (ob bekannt oder unbekannt) gezeichnet hat, verfremden und sie dann als mein eigenes Werk gekennzeichnet oder ohne Copyrightangabe auf meiner Homepage ausstellen? II Musik 1) Darf ich Teile eines Stücks in meines einbinden? 2) Darf ich Musikstücke (z.B. aus dem Internet oder von einer CD), die ich nicht selbst komponiert habe, als Ganzes oder teilweise in meine Website einbinden? (als MIDI, WAVE, SWF, mp3 etc.) III Texte 1) Darf ich komplette Texte (Gedichte, Songtexte, Geschichten, Romane etc.) von anderen Autoren auf meiner Seite ausstellen? 2) Welchen Umfang dürfen und sollten Zitate haben? 3) Darf ich Texte, die ich aus Büchern abgetippt habe, auf meiner Homepage ausstellen, wenn ich kein Geld damit verdiene? 4) Kann ich eine Geschichte, einen Text bzw. Roman schreiben, der in einer schon existierenden Welt spielt, die nicht real ist (z.B. Mittelerde, Faerûn, Midgard, etc...)? Allgemein 1) Besitze ich Urheberrecht automatisch, wenn ich etwas geschaffen habe, oder muss ich das irgendwo anmelden? Anmelden? Keineswegs! Sobald du ein Werk, sei es in Wort, Bild, oder Klang geschaffen hast, ist es dein Eigentum, und du bist der Urheber. Dies ist rechtlich anerkannt. Um jedoch evtl. gegen Personen, die behaupten, dein Werk sei von ihnen geschaffen, vorzubeugen, solltest du gewisse Maßnahmen treffen. (mehr dazu in der Urheberrechts-Nachweis Info) 2) Was umfasst das Urheberrecht? Das Urherberrecht umfasst all deine Schöpfungen. Alles von dir geschriebene (Text), gemalte (Bild), bzw. komponierte (Melodie), und auch dein geistiges Eigentum (Ideen) sind daher von dir geschaffen und deshalb hast du das Urheberrecht inne. 3) Wo liegt der Unterschied zwischen Urheberrecht und Vervielfältigungsrecht? Ja, da gibt es in der Tat einen Unterschied. Urheber bist du, sobald du etwas geschaffen hast. Du hast damit auch gleichzeitig das Recht der Vervielfältigung inne, das du nach Belieben verteilen kannst. Allerdings können Kopierschutzansprüche auch auf andere Personen übertragen, verkauft, oder vererbt werden. Dann kann eine andere Person, die zwar nicht der Urheber des Werkes ist, über die Vervielfältigung, die Nutzung und alle weiteren dies betreffenden Dinge entscheiden. Diese Person ist quasi der neue Besitzer aller Ansprüche. 4) Wie lange dauert ein Urherberrecht an? Endet es? Werke sind bis siebzig Jahre nach dem Tod des Autors geschützt, danach sind sie vom Kopierschutz und Urheberrecht entbunden und können von jedem, in welcher Weise auch immer, genutzt und verwendet werden, auch kommerziell. Es sei denn, es gibt einen Rechtsnachfolger! (Siehe Frage 9) 5) Darf ich mein Urheberrecht verkaufen? Nein, Dein Urheberrecht kannst Du nicht verkaufen. Die einzige Möglichkeit, es zu übertragen, ist folgende: §29 UrhG - Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Im übrigen ist es nicht übertragbar. Die Verfügung von Todes wegen wird in §28 UrhG geregelt. Das Urheberrecht gehört zu den so genannten unveräußerlichen Rechten (siehe dazu: http://www.jurawelt.com). Diese Rechte können nur durch die Erbfolge weitergegeben werden und sind sonst nicht übertragbar. In §31 (3) UrhG gibt es allerdings eine Regelung, die es ermöglicht, ein ausschließliches Nutzungsrecht zu vergeben. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Der Urheber verkauft das ausschließliche Nutzungsrecht, behält weiterhin sein Urheberrecht, darf aber sein Werk nicht mehr nutzen. 6) Kann ich mein Urheberrecht abtreten, und meine Werke davon lösen, damit sie jeder nutzen kann? Nein - nicht abtreten, nur vererben, s.o. § 29 UrhG. Damit sie jeder nutzen kann, kannst Du allerdings jedem ein einfaches Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten einräumen. Das Einräumen von Nutzungsrechten kann unentgeldlich erfolgen. 7) Darf ich Werke frei geben, dafür aber einen Verweis auf mich verlangen? Natürlich. Bei vielen Künstlern und Malern, die auf ihren Homepages Websets o.ä. anbieten, wird ein solcher Verweis verlangt, sollte man eine der Graphiken verwenden wollen. 8) Was kann ich tun, um meine Werke (Bilder, Texte) zu schützen? Mehr unter: Wie schütze ich mich gegen Diebe. 9) Wem gehört mein Urherberrecht nach meinem Tod? §64 UrhG Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Für eigene Werke nicht weiter von Bedeutung, aber bei der Nutzung fremder. Gibt es einen Rechtsnachfolger, so werden diesem die Rechte des Urhebers übertragen soweit nichts anderes bestimmt ist. « nach oben I Bilder 1) Darf ich aus dem Internet zusammengesuchte oder aus Büchern und dergleichen gescannte Bilder auf meiner Seite veröffentlichen, wenn ich damit kein Geld verdiene? Liegt vom Herausgeber des entsprechenden Buches keine ausdrückliche Erlaubnis vor, die Bilder zu diesem Zwecke zu verwenden, ist das untersagt. Es handelt sich zwar um eine "private" Seite, wo man annehmen könnte, dass man die Bilder bloß für "private" Zwecke verwendet, aber: Sobald man eine Homepage ins Netz stellt, macht man sie der Öffentlichkeit zugänglich, auf diese Weise würden die Bilder aus dem Buch verbreitet. Die Nutzung geschützter Bilder auf einer öffentlichen Website ist allerdings strafbar - und man muss davon ausgehen, dass die Bilder geschützt sind. Denn ein Werk ist grundsätzlich geschützt, wenn es sich um eine "persönliche geistige Schöpfung" (im Sinne von §2 II UrhG) handelt. Für Bilder aus dem Internet gilt das selbe, bevor man also Bilder ausstellt, muss man die Künstler ausfindig machen und um explizite Erlaubnis bitten bzw. sich informieren, ob die Bilder generell für solche Zwecke freigegeben sind. In jedem Fall immer angeben, wer das Werk geschaffen hat, am besten mit Kontaktadresse des Künstlers (e-mail/homepage). 2) Darf ich andere Bilder fotografieren, und _dann_ ausstellen? Abfotografieren ist eine Vervielfältigung des Werkes und braucht somit die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers. (UrhG §15 (1) Absatz 1 §16. Sei es aus Büchern oder von Originalen abfotografiert, es ist unzulässig und strafbar. 3) Muss ich den Namen des Künstlers (und dessen Mailadresse oder Homepage, wenn vorhanden) angeben, wenn ich dessen Bilder auf meiner Homepage ausstelle? Erkundige Dich beim Künstler, ob er dies verlangt. Da der Künstler das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk hat, kann er bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberzeichnung zu versehen ist und wie diese auszusehen hat. Allerdings sollte man dies aus Gründen der Höflichkeit und Wertschätzung für die Arbeit anderer eigentlich tun, damit auch die Besucher sehen können, von wem das Bild stammt. Eine Mailadresse sollte man nur dann angeben, wenn der Künstler dies ausdrücklich wünscht (denn schließlich ist ein Missbrauch dieser Adresse durch Spam leider nicht ausgeschlossen, wenn sie auf einer Homepage zu finden ist). Gegen Angabe der Homepageadresse des Künstlers ist aber normalerweise nichts einzuwenden. 4) Darf ich Bilder oder Bildausschnitte von Werken bekannter oder unbekannter Künstler für Grußkarten, Globes oder ähnliches verwenden? Solche Verwendung gilt als Verfremdung (Bearbeitung oder Umgestaltung) eines Bildes, was der Zustimmung des Künstlers bedarf. Man kann beim Künstler nachfragen, ob man seine Bilder verwenden darf (und in welcher Form!), aber wenn keine Antwort erfolgt, muss man davon ausgehen, dass der Künstler nicht damit einverstanden ist. §23 UrhG 5) Darf ich mit Bildern, die ich im Internet gefunden habe, Geld verdienen? Nein, das ist verboten und strafbar. Die Urheber haben in solch einem Fall das Recht, Geld für die Nutzung einzufordern, denn ansonsten wäre dies ein Verstoß gegen das gesamte UrhG. 6) Wenn ich ein bekanntes Bild abpause/abzeichne, habe ich dann Urheberrecht auf das abgepauste Bild? Muss ich angeben, von welchem Künstler das Original stammt? Dies ist ebenfalls verboten. An dem neuen Werk muss deutlich eine eigene Leistung erkennbar sein. Allerdings muss der erste Urheber beweisen können, dass sein Werk zuerst geschaffen worden ist und dass es abgepaust/kopiert wurde. 7) Darf ich Bilder, die jemand anders (ob bekannt oder unbekannt) gezeichnet hat, verfremden und sie dann als mein eigenes Werk gekennzeichnet oder ohne Copyrightangabe auf meiner Homepage ausstellen? "Keine Verletzung des Urheberrechts liegt vor bei freier Benutzung eines Werks", §24 UrhG. Hierbei muss beachtet werden: Ein eigenes Werk wird erstellt,das fremde Werk darf nur als Anregung dienen. Zur genaueren Information siehe § 53 UrhG. « nach oben II Musik 1) Darf ich Teile eines Stücks in meines einbinden? Ja, im Rahmen des §24 UrhG. Das heißt, man darf das Werk eines anderen für ein eigenes Stück verwenden, wenn es "frei" genug ist; das heißt, die Eigenleistung überwiegt klar, und die Melodie des Originals ist nicht mehr erkennbar. Auch hier zur genaueren Information § 53 UrhG. 2) Darf ich Musikstücke (z.B. aus dem Internet oder von einer CD), die ich nicht selbst komponiert habe, als Ganzes oder teilweise in meine Website einbinden? (als MIDI, WAVE, SWF, mp3 etc.) Hier kommt in den meisten Fällen die GEMA ins Spiel. Für jede "Aufführung" eines Stücks aus ihrem Repertoire (d.h. von Komponisten, die Mitglied der GEMA sind) verlangt die GEMA einen gewissen Betrag (die genauen Tarife kann man bei der GEMA (http://www.gema.de) erfragen). Selbst wenn der Komponist selbst die Erlaubnis gegeben hat, das Stück/die Stücke zu verwenden, hat man trotzdem nicht automatisch das Vervielfältigungsrecht für diese Stücke inne. Denn wie schon erwähnt, zählt das Abspielen auch auf einer privaten Website als Aufführung, zudem als Veröffentlichung und Vervielfältigung und ist genau wie bei kommerziellen Websites nicht gebührenfrei. Geht man davon aus, dass die GEMA den Komponisten im Repertoire hat, so nimmt sie treuhänderisch dessen Urheberrechte wahr, d.h. entsprechende Genehmigungen müssen bei ihr eingeholt werden. Ist der Komponist nicht im Repertoire der GEMA vertreten, muss man sich an seinen Produzenten bzw. den Verlag, bei dem das jeweilige Werk verlegt ist, wenden. Wie bei anderen geistigen Werken auch gilt ein Werk, bei dem das Todesjahr des Komponisten über 70 Jahre zurückliegt, als frei von Urheberrechten und damit frei zur Nutzung. Geschützte Bearbeitungen von solchen Werken sind allerdings davon ausgenommen. Die Annahme, dass für eine bestimmte Takt-, Notenanzahl oder Spieldauer in Sekunden keine Erlaubnis bei der GEMA eingeholt werden muss, ist im Urheberrecht nicht bekannt. Neben den von der GEMA vertretenen Rechten an Musikwerken gibt es noch weitere Punkte, die beachtet werden müssen: a) Das Recht zur Benutzung eines Musikwerkes bzw. Werkteiles Dieses Recht bezieht sich auf die Verbindung von Musikwerken mit Werken anderer Gattungen (Bild, Text). Da in der Regel der Berechtigte (Komponist bei unverlegten Werken, Musikverleger bei verlegten Werken) das Recht zur Benutzung eines Musikwerkes bzw. Werkteiles selbst vergibt, muss dies mit ihm geklärt bzw. von ihm erworben werden, insbesondere bei gewerblichen Websites zu Präsentationszwecken ist dies unerlässlich. b) Leistungsschutzrechte Werden vorbestehende Aufnahmen bspw. von einer Audio-CD verwendet, sind die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Produzenten zu beachten. Diese Rechte müssen ebenfalls vorerst abgeklärt werden. In der Regel werden diese Rechte vom Tonträgerhersteller wahrgenommen. « nach oben III Texte 1) Darf ich komplette Texte (Gedichte, Songtexte, Geschichten, Romane etc.) von anderen Autoren auf meiner Seite ausstellen? Nur, wenn du die ausdrückliche Genehmigung des Autors besitzt! Ansonsten definitiv: Nein! Ein schmaler Grad an der Grenze des Gesetzes allerdings ist es, kleine Werke wie bspw. ein einzelnes Gedicht, ohne die ausdrückliche Genehmigung des Urhebers zu veröffentlichen, aber dennoch einen Verweis auf den Urheber anzubringen. Dies sollte aber nur privat geschehen [Website] und nicht gewerblich, denn darauf würde wohl jeder Urheber sehr empfindlich reagieren. 2) Welchen Umfang dürfen und sollten Zitate haben? Es gibt keine Bestimmung, ab wann Zitate beginnen bzw. enden. Du wirst selbst abschätzen müssen, ab wann eine Textpassage nicht mehr als Zitat zu bezeichnen ist. Tippst du ein Kapitel eines Buches ab, ist dies natürlich nicht mehr als Zitat zu bezeichnen, selbst eine Seite könnte schon zu viel sein. Im Normalfall bestehen Zitate nicht aus mehr als höchstens drei bis vier Sätzen. 3) Darf ich Texte, die ich aus Büchern abgetippt habe, auf meiner Homepage ausstellen, wenn ich kein Geld damit verdiene? Nein, du musst auch hierfür die Genehmigung des Autors (und ggf. des Verlages) besitzen. Einen Text abtippen, bedeutet nicht, ihn neu zu schaffen. Ein Bild abmalen hingegen, bedeutet unter Umständen schon, ein neues Werk geschaffen zu haben (siehe Bilder-FAQ). 4) Kann ich eine Geschichte, einen Text bzw. Roman schreiben, der in einer schon existierenden Welt spielt, die nicht real ist (z.B. Mittelerde, Faerûn, Midgard, etc...)? Nun, dies ist ein sehr kompliziertes Gebiet. Diese Welten sind natürlich auch geschützte Materialien, die nicht einfach verwendet werden können. Daher brauchst du oftmals die Genehmigung des Verlages dieser Welt, wenn du einen Roman dazu schreiben möchtest, der auch gewerblich genutzt werden soll [du willst ihn für Geld verkaufen]. Schreibst du Geschichten, die in einer solchen Welt handeln, und stellst diese zum kostenlosen Lesen bereit, dann wird wohl keiner der Verlage etwas dagegen einzuwenden haben. Es bleibt allerdings weiterhin nicht erlaubt! Urheberrecht und Copyright - der Unterschied Wenn man von dem Begriff des Copyrights liest oder hört, so werden oftmals zwei Dinge damit verbunden. Zum Einen wird es häufig mit dem deutschen Urheberrechtsgesetz gleichgesetzt, zum Anderen ist es der Ausdruck eines rechtsphilosophisch untermauerten Empfindens. Meistens tendiert der Betrachter zu letzterem, da er nicht in die Gesetzestexte des UHG eingeweiht ist. Im Grunde besagt das Copyright also erst einmal für die Meisten: das Werk hat jemand geschaffen, er bestimmt, was damit getan werden darf. Das ist eigentlich auch gar nicht so verkehrt, doch es bedarf einer genaueren Betrachtung. Urheberrecht und Copyright bedeuten nicht genau das Gleiche. Lapidar werden beide Schlagworte auf den selben Hintergrund projeziert, rechtlich beobachtet sind sie jedoch nicht identisch. Das deutsche Urheberrecht ist das ausschließliche Recht des Urhebers an seinem Werk. Es ist unveräußerlich. Man muss es nicht beantragen. Insbesondere das Persönlichkeitsrecht des Urhebers wird hierbei in den Vordergrund gerückt. Der Schutz seines Werkes ist zentral und somit auch der Schutz des Urhebers als Werksschöpfer. Andererseits sichert es auch die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Das Urheberrecht ist daher ein Immaterialgüterrecht, eine Gattung des Rechts, die den Schutz von geistigen Schöpfen zusammenfasst. Hierbei geht es um die konkrete geistige Leistung, das Gedankengut, das Konzept. Auch das Copyright ist ein Immaterialgüterrecht. In Deutschland hat der Begriff jedoch keine rechtliche Relevanz, da es ein angloamerikanischer Begriff ist, der auch nur dort Gültigkeit besitzt. Es betont nicht (wie das Urheberrecht) die Beziehung vom Urheber zu seinem Werk, welche ideell ist. Es hebt vielmehr ökonomische Aspekte hervor und schützt insbesondere wirtschaftliche Investitionen. Das Entscheidungs- und Verwertungsrecht wird häufig nicht dem Urheber sondern den wirtschaftlichen Rechteverwertern und Sponsoren anerkannt. Der Urheber verfügt lediglich über eine Art Veto-Recht, welches den Missbrauch des Werks durch die Rechteverwerter verhindern soll. Gemeinsam ist sowohl dem Urheberrecht, als auch dem Copyright, dass man es nicht anmelden muss. Es ist sozusagen nach der Werksschöpfung wirksam. Früher musste man das Copyright auf ein Werk in den USA allerdings noch eintragen lassen, dies ist heute aber nicht mehr nötig, oblgleich es nach wie vor empfohlen wird. Auch der Copyright-Vermerk (bzw. ein Urhebervermerk) ist nicht nötig. Es wird aber auch hier durchaus dazu geraten, diesen weiterhin zu platzieren. Auch die Regelung der Gültigkeit und Dauer ist bei Copyright und Urheberrecht identisch. Hierbei gibt es jedoch eine prominente Ausnahme: das Drama "Peter Pan" genießt nach englischem Gesetz ein ewiges Copyright. Das Kinderkrankenhaus Great Ormond Street Hospital Children’s Charity ist der Rechteinhaber. Grob kann man so also von einem angloamerikanischen und einem kontinentaleuropäischen Copyrights-/Urheberrechtsunterschied sprechen. Natürlich herrschen auch zwischen den einzelnen europäischen Staaten kleine Differenzen in Bezug auf die nationale Urheberrechtslage, die Bestrebungen der Europäischen Union auf diesem Gebiet mehr Einheit zu schaffen, hat jedoch schon zu diversen Angleichungen geführt (dies ist jedoch eher für Schutz von Software von Belang). Quellen http://de.wikipedia.org/wiki/Geistiges_Eigentum http://de.wikipedia.org/wiki/Copyright http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht Impressumspflicht für Webseiten von Andreas Pilz Vorwort: Eines der am häufigsten und heißesten diskutierten Themen im Internet ist wohl die sogenannte "Impressumspflicht". Auch tummeln sich im Internet eine große Anzahl Texte, die sich mit dem Thema auseinandersetzen, aber oftmals durch falsche Begriffsbestimmungen leider fehlerhaft oder ganz falsch sind. Mit folgenden Text möchte ich versuchen, dem interessierten Webmaster einen Überblick über die geltende Gesetzeslage zu verschaffen, und mit einigen Mißverständnissen Schluss zu machen. Bei den folgen Ausführungen beschränke ich mich auf die Regelungen für die sogenannten "Privaten Webseiten" oder richtig " nicht kommerzielle Teledienste". I.1 Wann brauche ich ein Impressum? I.2 "Private" Homepages II. Wie muß ein Impressum erreichbar sein? III. Was muß in ein Impressum? IV. Wie kann ich meine Daten schützen? V. Was spricht noch für ein Impressum? VI. Glossar I. Wann brauche ich ein Impressum? Die Antwort auf diese Frage ist eigentlich recht eindeutig: Prinzipiel braucht jede Internetseite ein Impressum! Es gibt zwar Ausnahmen, aber die sind so eng gehalten, daß sie für den Normalfall einer Webseite nicht zutreffen. Grundlage für die Impressums- bzw. Allgemeine Informationspflicht, ist das Teledienstgesetz (kurz TDG) von 1997 auf dem Stand von Dezember 2001, genauer gesagt im §6. § 6 Allgemeine Informationspflichten Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Dieser Text ist aber leider auf den ersten Blick nicht leicht zu verstehen und führt oft zu Mißverständnissen. Viele Webmaster freuen sich vieleicht jetzt, weil sie ja " nur eine private Webseite haben und keinen geschäftsmäßigen Teledienst". Vorab: Die "private" Webseite ist im juristischen Sinne etwas anderes, als der Begriff im normalen Sprachgebrauch verwendet wird. Allgemein wird unter diesem Begriff eine Internetseite verstanden, die ohne Gewinnabsicht von einer Privatperson betrieben wird um Informationen über Person/Hobbys oder Interessenfelder zu präsentieren. Im juristischen Sinne bezeichnet eine "private Homepage" eine Seite, die nicht öffentlich zugängig ist, sondern nur einem engen, abgrenzbaren Personenkreis um den Webmaster herum. Also Freunde/Verwandte. Alles was man in seinen eigenen vier Wänden macht ist privat. Macht man es in auf der Straße, ist es öffentlich! Alle anderen Webseiten fallen unter den Begriff "Teledienst". Um dies zu verdeutlichen, muß der Paragraph 1 des TDG (Geltungsbereich) und im besonderen die Absätze 1 und 3 herangezogen werden: § 2 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste). [...] (3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist. Nach diesen beiden Absätzen sollte deutlich sein, das eigentlich alle Webseiten unter dieses Gesetz fallen. Es ist ja unleugbar, daß es sich bei jeder Webseite, nach Absatz 1, um einen "elektronischen Informationsdienst zur Nutzung von kombinierbaren Daten" handelt. Absatz 3 klammert eine Gewinnabsicht für die Geltung des Gesetzes Pauschal aus. Trotzdem ist die Impressumspflicht an dieser Stelle für viele an dieser Stelle noch nicht ganz klar. Denn im Paragraphen 6 des Tsd. ist ja ausdrücklich von einem "geschäftsmäßigen Teledienst die Rede. Doch auch hier weicht das allgemeine Wortverständnis des Wortes "geschäftsmäßig" von der juristischen Bedeutung ab. Oft wird "geschäftsmäßig" mit gewerblich gleichgesetzt. Juristisch bezeichnet der Begriff aber ein nachhaltiges (also über einen längeren Zeitraum) Anbieten eines Dienstes (egal ob kommerziel oder nicht). Dazu zitiere ich kurz aus dem inhaltlich verwandten Telekomunikationsgesetz von 1996 (TKM) auf dem Stand von 2003 , das diesen Begriff eindeutig in Paragraph 3, Absatz 5 (Begriffsbestimmungen) definiert: § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 5. ist "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Und bisher ist es nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber in beiden Gesetzen einer unterschiedlichen Begriffsbestimmung folgt. Schlussendlich kann die Aussage am Anfang nur noch einmal wiederholt werden: Alle Internetseiten brauchen ein Impressum. Was und wo es stehen muß, wird in II. Wie muß ein Impressum erreichbar sein und in III.. Was muß in ein Impressum genauer behandelt. Nicht unter die Impressumspflicht fallen alle Webseiten, die entweder nicht öffentlich, oder nicht "geschäftsmäßig" sind. Dies kann zB. eine Testseite sein, die nur für kurze Zeit im Internet veröffentlicht wird, um seine Programmierkenntnisse auszutesten. « nach oben I.2 Private Homepages Wie schon in Abschnitt I.1 genauer beschrieben, fallen die meisten Homepages, die von Privaten Personen betrieben werden, nicht unter den juristischen Begriff "Private Webseiten", sondern unter den Begriff eines "geschäftsmäßigen Teledienstes". Privat steht in Zusammenhang bei Webseiten auch nicht als Gegenstück zu "kostenpflichtig" sondern zu "öffentlich". Will sagen, eine Webseite, die für jeden Besucher jederzeit betretbar ist, gilt als "öffentlich" und wird als Teledienst gewertet. Eine private Webseite liegt im genauen Falle also nur dann vor, wenn der Zugang der Webseite nur einem engen Personenkreis um den Webmaster möglich ist. Dies kann zB. dadurch erfolgen, daß der Webmaster seine Seite mit einem Passwort schützt und dieses nur seinen Freunden/Verwandten verrät. Auf solchen Seiten wird in der Tat kein Impressum gebraucht. Doch auch andere Dinge, wie Urheberrecht kommen auf solchen Seiten nicht ganz so stark zur Geltung. So dürfen auf dieser Seite zB. auch Musik/Software/Filme gespeichert werden, insoweit dies im Rahmen der Privatkopie geschieht. So versuchen zB. Wartezeiten sich aufgrund dieser Rechtslage abzusichern, indem sie ihre Seite als "privat" deklarieren und den Besuch der Seite anderen Besuchern verbieten. Fehlt jedoch ein wirksamer Zugangsschutz zur Seite, oder wird das Passwort für eine Seite frei verbreitet, steht man schnell auf dünnem Eis. Denn in diesem Falle, wäre die Seite wieder für jederman frei zu besuchen und damit öffentlich. « nach oben II. Wie muß ein Impressum erreichbar sein? Laut §6 des Teledienstes muß ein Impressum auf einer Seite "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Das bedeutet schlicht und einfach: Das Impressum muß: a) Eindeutig gekennzeichnet sein. Ein Name wie "Kontakt" wird zwar von den Gerichten noch akzeptiert, aber solche Dinge wie "über mich" oder sonstige Abweichungen können schon einen Verstoß gegen §6 bedeuten. Am einfachsten und sichersten ist, den Navigationspunkt auch "Impressum" zu nennen. b) Das Impressum muss sich unmittelbar von der entsprechenden Seite aus aufrufen lassen. In der schärfsten Interpretation des Gesetzes bedeutet dies, daß das Impressum auf jeder Seite, oder zumindestens ein Link, vorhanden sein muss, für denn Fall, daß die Seite in einem fremden Link geladen wird. Auf alle Fälle muss der Surfer aber irgendwie von jedem Punkt der Seite das Impressum irgendwie erreichen. Das wie ist auch schon wieder Interpretationssache der Gerichte. Ein Gerichtsurteil zu diesem Thema erklärte zwei Klicks zum Impressum für zulässig, daß andere sah schon das Scrollen als unzulässig an. Da es aber in diesem Bereich noch kein verbindliches BGH-Urteil gibt, können Webmaster hier ein wenig freiheit walten lassen, wie sie es für richtig halten, ohne aber grob gegen diese Bestimmung zu verstoßen (zB. auf eine Seite packen, daß man nach dem verlassen nicht mehr aufrufen kann, oder den Link so klein gestalten, daß er nicht mehr lesbar ist..) Ein Verweis auf die Denic reicht zB. auch nicht aus. Als Kunden eines Geschäftes würde einem der Hinweis "Fragen sie bei Handelskammer XY nach, wo wir registriert sind" auch nicht ausreichen. und c) Immer für den Benutzer verfügbar sein. Dies hört sich zwar etwas nach Punkt b) an, bezieht sich aber mehr auf die technische Seite. Das Impressum muss ohne irgendwelchen technische Spielerein aufrufbar sein. Es dürfen also keine Nicht-HTMLtechnologien verwendet werden. Eine codierung zB. mittels Flash oder Javascript um Adressenspidern vorzubeugen, wäre nicht erlaubt, da Menschen ohne die entsprechenden Technologien das Impressum nicht aufrufen könnten. Auch ist nach diesem Grundsatz das Speichern dieser Daten auf einem Bild nicht erlaubt, da ein reiner Textbrowser diese nicht Interpretieren kann. Somit wäre das Impressum auch nicht verfügbar. « nach oben III. Was muss in ein Impressum? Nach dem in Abschnitt I und II erklärt wurde, wann eine Webseite ein Impressum braucht und wie sie es eingebunden werden muss. Für die hier behandelten kostenlosen Teledienste reichen im Prinzip die Angaben aus, die in den Absätzen 1-3 des Paragraphen 6 des TDGs: § 6 Allgemeine Informationspflichten 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten. 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Im Klartext bedeutet dies: Name und postalische Anschrift des verantwortlichen Webmasters, wobei ein Postfach nicht ausreichend ist, die Email-adresse und eine weitere Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme. Dies kann eine Telephon-, Handy- oder Faxnummer sein, oder die Kontaktnummer für einen Instantmessanger wie ICQ, Y!, MSN ect.. Der dritte Absatz kommt bei den hier zugrunde liegenden Webseiten eher selten zum tragen, sollte dann aber auch selbsterklärend sein. « nach oben IV. Wie kann ich meine Daten schützen? Leider sind die Möglichkeiten die doch sensiblen Daten eines Impressums vor ungewollten Zugriffen durch Adressensammler zu schützen sehr gering. Die Daten mittels Javascript/Flash zu kodieren oder darzustellen, oder auf ein Bild zu speichern, ist leider, wie in II. Punkt c) beschrieben, laut Gesetz nicht zulässig. Also bleibt dem Webmaster prinzipiel nur die möglichkeit, das Impressum in ein Spidergeschütztes Verzeichnis abzulegen (Google Stichwort: robot.txt ), hiermit wird ein Zugriff von Adresssammeltools erschwert bzw. unterbunden, oder die Daten im Quelltext als Unicode Zeichen zu abzulegen. Diese werden dann vom Browser automatisch zurück konvertiert, sind aber für Adressspider nicht so leicht zu verstehen. Doch 100% Schutz bieten leider keine der beiden Varianten, da beide durch entsprechend programierte Adressammler umgangen werden können. « nach oben V. Was spricht noch für ein Impressum? Abgesehen von der rechtlichen Seite gibt es noch einige Dinge, die für die Verwendung eines Impressums sprechen. Es ist ja auch so etwas wie eine Signatur, wie sie ein Künstler unter sein Werk macht. Zum anderen fällt einem der Nachweis der Urheberschaft bei eigenen, veröffentlichten Inhalten leichter, als wenn man Anonym publiziert. Auch macht es auf einen Besucher einen guten Eindruck, wenn sich der Webmaster sichtbar um die Einhaltung von Gesetzen bemüht. Denn wer kann sonst sagen, was nicht vieleicht in einer Archivdatei drinsteckt, wenn man sie sich runterlädt. Nicht unerwähnt sollte bleiben, daß im Internet, als globales Datennetz, die Verbreitungsmöglichkeit ungleichgrößer ist, als zB. die von sogar deutschlandweiten Magazinen. Die können nur so viele lesen, wie Exemplare vorhanden sind (ca. ). Eine Webseite kann sich aber jeder Mensch, überall in der Welt anschauen, der im Internet ist. Zu guter letzt besteht die Impressumspflicht in der nichtelektronischen Komunikation schon seid langer Zeit und war als Schutz des Lesers vor rechtswidrigen Inhalten gedacht. Es spricht eigentlich nichts dagegen, warum man sie im Internet nicht auch akzeptieren sollte.


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